Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Geltung dieser Bedingungen und Vertragsbestandteile
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, wir bestätigen andere Vereinbarungen schriftlich. Bestandteile dieses Vertrages sind in der angegebenen Reihenfolge:
(1) die einzelvertraglichen Vereinbarungen
(2) diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen
(3) die VOB/C in ihrer jeweils gültigen Fassung (4) die DIN 18451 sowie die sie etwa ablösenden DIN-Normen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt nach unserer in Textform erfolgten Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen. Hierauf beruhende Änderungen der Ausführungszeit und der Preise sind zulässig. Ändern sich Ausführungszeit und Preise jedoch in unzumutbarer Weise, kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
3. Ausführung
a) Die Ausführung unserer Arbeiten erfolgt nach näherer Vereinbarung im Anschluss an die schriftliche Auftragserteilung in Normalschicht von 39 Stunden pro Woche. Zur Verwendung kommen hierbei die vom Institut für Bautechnik zugelassenen Gerüste der Firma Layher, Alfix und Peri. Hierfür liegen Zulassungen und Montageanleitungen vor.
b) Folgeleistungen sind besondere Leistungen, die einer besonderen Vereinbarung mit uns bedürfen und gesondert durch den Besteller zu vergüten sind:
(1) Einholung von Genehmigungen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen;
(2) Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs;
(3) nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, es sei denn, diese wären durch uns zu vertreten, einschließlich des Umhängens der Gerüstverankerungen auf andere Verankerungspunkte und des Herstellens von Überbrückungen;
(4) Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung;
(5) Aufstellen statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie das Anfertigen von Zeichnungen jeder Art;
(6) Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände;
(7) Herstellung und Sicherstellung der Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit;
(8) das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen;
(9) das Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachungen sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privatem Verkehr;
(10) das Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden;
(11) die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Unterhaltung und dem Abbau der vom Besteller beauftragten Gerüste. Dies betrifft insbesondere die Anbringung von Beschilderungen, die Errichtung von Absperrungen u.Ä.
Es wird klargestellt, dass ein Anspruch des Bestellers auf diese Leistungen nicht besteht.
c) Sollten durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wind ab Windstärke 6 Schäden am Gerüst oder den am Gerüst angebrachten Planen oder einer etwa dort angebrachten Netzbekleidung entstehen, sind die von uns zur Beseitigung dieser Schäden erbrachten Leistungen gesondert durch den Besteller zu vergüten.
4. Mitwirkung des Bestellers
a) Die Gründung des Gerüstes ist für uns kostenfrei tragfähig und eben vom Besteller herzurichten.
b) Sämtliche Behinderungen wie Maschinenteile, Anlagen, Rohrleitungen, Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk etc., sind im Bereich der aufzustellenden Gerüste vor Beginn der Montagearbeiten durch den Besteller auf eigene Kosten zu beseitigen. Sind vorgenannte Bedingungen nicht erfüllt und kann das Gerüst aufgrund dessen nicht aufgebaut werden, sind hieraus resultierende Wartezeiten sowie notwendige zusätzliche An- und Abfahrten durch den Besteller gesondert zu vergüten. Eine Haftung für Schäden an diesen Bauteilen oder Gewächsen übernehmen wir nicht.
c) Sämtliche für die Erbringung unserer Leistungen notwendigen Genehmigungen sind durch den Besteller auf dessen Kosten einzuholen. Der Besteller hat zudem alle Einrichtungen zur Verkehrssicherung vorzuhalten, es sei denn, anderes ist mit uns ausdrücklich gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung vereinbart worden.
d) Benutzt der Besteller das Gerüst in unrechtmäßiger Weise sind wir berechtigt, das Gerüst zu sperren. Der Besteller bleibt in diesem Fall gleichwohl zur Entrichtung der vereinbarten Vorhaltekosten auch für den Zeitraum der Sperrung verpflichtet.
e) Der Besteller ist zudem verpflichtet, Toiletten und einen geprüften Baustromanschluss für uns unentgeltlich für den Zeitraum unserer Arbeiten am Gerüst zur Verfügung zu stellen.
5. Nutzung des Gerüstes zu Werbezwecken
a) Wir sind berechtigt, die Gerüstflächen für eigene Werbezwecke zu nutzen und sie für die Dauer der Standzeit des Gerüstes auch Dritten für Werbezwecke zu vermieten.
b) Wir sind berechtigt, für Werbezwecke Fotos der Baustelle des Bestellers, auf dem sich das Gerüst befindet, aber auch Fotos des Gerüstes selbst anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese für eigene Werbezwecke, insbesondere als Referenz zu verwenden. Hierbei sind wir auch berechtigt, den Namen und das Logo des Bestellers zu verwenden. Der Verwender erteilt mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich seine Zustimmung hierzu.
6. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab unserem Hause oder Lager zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer und Fracht in Euro. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, kommt. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Änderung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, steht beiden Parteien unter Ausschluss weiterer Ansprüche ein Rücktrittsrecht zu.
7. Zahlungsbedingungen, Mahngebühr
a) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart.
b) Nach Ablauf dieses Zeitraums tritt Verzug des Bestellers auch ohne eine nochmalige Mahnung unsererseits ein. Für jede gleichwohl erfolgte Mahnung unsererseits ist der Besteller verpflichtet, einen pauschalen Kostenersatz von € 10,00 zu leisten. Der Nachweis des Entstehens geringerer Mahnkosten bleibt dem Besteller jedoch vorbehalten.
c) Wir sind berechtigt, nach Aufbau des Gerüstes Rechnung zu legen. Erfolgt der Aufbau der Gerüste abschnittsweise, sind wir - sofern nicht anders mit dem Besteller vereinbart - nach Freigabe der fertiggestellten Abschnitte zur Rechnungslegung über 70 % des vom Besteller zu zahlenden Betrages berechtigt. Die Abrechnung der Vorhaltekosten erfolgt nach Ablauf der jeweils vereinbarten Verlängerungseinheiten. Mit Abbau der Gerüste, auch in Teilabschnitten, wird für den jeweiligen Bereich der Abbauanteil in Höhe von 30 % abgerechnet und zur Zahlung fällig.
d) Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Nutzung der Gerüste mit sofortiger Wirkung zu untersagen und/oder die Gerüste zu sperren und/oder abzubauen. Die Vorhaltekosten sind in diesem Fall bis zum vollständigen Abbau in voller Höhe zu entrichten. Hierbei liegt es in unserem Ermessen, wann die Gerüste abgebaut werden.
8. Mängelgewährleistung
a) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Gerüst vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
b) Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. In diesem Falle ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gilt Ziff. 11 dieser Bestimmungen.
c) Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres.
9. Haftung
a) Wir weisen darauf hin, dass ein Gerüst eine höhere Einbruchsgefahr darstellt. Der Besteller sollte daher diese Gefahrerhöhung seiner Versicherung mitteilen. Wir übernehmen keine Haftung für Risiken und Schäden, die aus dieser Gefahrerhöhung resultieren.
b) Der Besteller darf von uns erstellte Gerüste weder verändern, noch um- oder abbauen. Eine Haftung für hieraus resultierende Schäden übernehmen wir nicht.
10. Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder deliktischer Ansprüche ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt, wobei Ziff. 9 unberührt bleibt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
a) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden — im Fall von Mängelansprüchen auf die Höhe des mit dem Besteller vereinbarten Preises — sofern die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde.
11. Freimeldung und Rückgabe
a) Der Besteller ist verpflichtet, die Gerüste 3 Tage vor Nutzungsende schriftlich freizumelden, die Vorhaltung der Gerüste endet somit 3 Tage nach schriftlicher Freimeldung der Gerüste. Die weitere Benutzung der Gerüste ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
a) Der Besteller ist verpflichtet, die Gerüste schriftlich freizumelden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die weitere Benutzung der Gerüste ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
b) Die Gerüste sind mit allen Einrichtungen vollständig, unbeschädigt und besenrein zum ungehinderten Abbau zurückzugeben.
c) Wir werden den Abbau des freigemeldeten Gerüstes in angemessener Frist nach Zugang der Freimeldung vornehmen. Sollte dies nicht binnen angemessener Frist erfolgt sein, ist der Kunde berechtigt, uns diesbezüglich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu mahnen. In Verzug mit dem Abbau des Gerüstes geraten wir erst nach Ablauf dieser angemessenen Nachfrist. Witterungsbedingte Verzögerungen beim Abbau der Gerüste verlängern die Abbaufrist entsprechend. Für hieraus dem Besteller eventuell entstehende Schäden und Kosten haften wir nicht.
d) Das Schließen von Verankerungslöchern ist durch den Besteller auf eigene Kosten vorzunehmen. Verlängerung der Standzeiten aufgrund von Verzögerungen beim Verschluss der Verankerungslöcher und daraus erforderliche zusätzliche An- und Abfahrten sind vom Besteller gesondert uns gegenüber zu vergüten.
e) Bei fehlenden oder beschädigten Gerüstteilen ist der Besteller nach unserer Wahl verpflichtet, diese entweder zu ersetzen oder Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Herstellerlistenpreises für dieses Gerüstteil an uns zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt uns hierbei vorbehalten. Eine Schadensbeseitigung durch den Besteller ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Ist Gerüstmaterial verunreinigt, sind wir berechtigt, dieses auf Kosten des Bestellers zu reinigen oder reinigen zu lassen.
12. Datenschutz
a) Im Rahmen des Geschäftsablaufs werden Daten des Bestellers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert.
b) Auf Verlangen des Bestellers per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! werden die gespeicherten Daten des Bestellers aus unserer Datenbank entfernt werden. Dies kann die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller beeinträchtigen. Unsere Haftung für solche Beeinträchtigungen ist ausgeschlossen.
c) Unsere Datenschutzerklärung ist jederzeit einsehbar unter:
www.fit-geruestbau.de/datenschutzerklaerung/
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne oder mehrere der vorgenannten Regelungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in diesen Bedingungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweisen nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige als vereinbart gelten, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.
Dies gilt auch für den Fall einer unbewussten Lücke dieser Bedingungen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gemeinsamer Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist unser Sitz. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Als Vertrags- und Gerichtssprache wird deutsch vereinbart.
Stand: 13.05.2019
F.I.T. Gerüstbau GmbH, Steiler Weg 3c • 09557 Flöha
Tel./Fax: 03726 - 7929 -95 / -96 • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!